Satzung FF Warnitz

Satzung der Ortsfeuerwehr Schwerin-Warnitz

Die freiwillige Feuerwehr Schwerin Warnitz der Landeshauptstadt Schwerin gibt sich entsprechend § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254) nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 27.01.2012 folgende Satzung:

§1 Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

  1. Die freiwillige Feuerwehr Schwerin-Warnitz, in dieser Satzung „Feuerwehr“ genannt, ist eine Ortsfeuerwehr der Landeshauptstadt Schwerin. Sie ist neben der Berufsfeuerwehr aufgestellt.
  2. Sie gliedert sich in: Löschgruppe Reserveabteilung Ehrenabteilung Jugendabteilung
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 2 Mitglieder

Der Feuerwehr gehören an:

  1. die aktiven Mitglieder
  2. die Mitglieder der Ehrenabteilung
  3. die Mitglieder der Jugendabteilung
  4. die fördernden Mitglieder

§ 3 Aktive Mitglieder

  1. In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Landeshauptstadt Schwerin hat oder regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.
  2. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrführer zu richten. Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
  3. Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmannanwärter und erfolgreich abgeschlossener Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung, in der darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
  4. Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit. Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.
  5. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 4 Pflichten der aktiven Mitglieder

  1. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
    1. bei Alarm sofort zu erscheinen,
    2. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen gestellten Aufgaben zu erfüllen,
    3. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen,
    4. pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betroffenen vorher unter Angabe der Gründe beim Ortswehrführer oder seinem Stellvertreter abzumelden oder abmelden zu lassen.
  2. Die Feuerwehr steht für Zivilcourage, Hilfsbereitschaft und Demokratie. Die engagierten Mitglieder retten, löschen, bergen und schützen ungeachtet von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe. Sie tut dies, um die Unversehrtheit und damit auch die Würde aller Menschen zu schützen. Schon deshalb schließen sich Extremismus und die Mitgliedschaft in der Feuerwehr aus.

§ 5 Ehrenabteilung

  1. Aktive Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung.
  2. Aktive Mitglieder, die vor Erreichung des 67. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.
  3. Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der Freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 6 Jugendabteilung

Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung der Jugendabteilung.

§ 7 Fördernde Mitglieder

Freunde der Feuerwehr, die deren Arbeit durch laufende Zahlungen von Geldbeträgen und/oder durch uneigennützige Arbeiten unterstützen, können in den „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Warnitz 1960 e.V.“ als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Dienst- und Schutzkleidung. Die Satzung des Vereins ist anzuwenden.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  2. Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, wird aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Diese gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
  3. Der Austritt kann zu Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.
  4. Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die
    1. ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder
    2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können

    entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Absatz 1 gilt auch für Mitglieder der Ehrenabteilung

  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Weiterhin ist dem Leiter der Berufsfeuerwehr der Ausschluss des Mitgliedes schriftlich anzuzeigen.
  6. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Stadtfeuerwehrverband zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung
  7. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.
  8. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft dazu nutzen, aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu werben, verlieren ihre Mitgliedschaft.

§ 9 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter Vorsitz des Ortswehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.
  3. Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Ortswehrführer schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis 1 Woche vor der Sitzung beim Ortswehrführer schriftlich eingereicht werden. Er soll sie der Mitgliederversammlung noch vor dem Sitzungstag bekannt geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.
  4. Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrführer oder seinem Stellvertreter geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.
  5. Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung festgestellt.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 5 Abs. 3, § 8 Abs.4, § 12 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ortswehrführers. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie schriftlich zwei Wochen vorher beim Ortswehrführer eingereicht wurden.
  8. Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen, über die Kassenführung zu beschließen und fällige Neuwahlen durchzuführen.
  9. Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Ortswehrführer innerhalb von 2 Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Oberbürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.
  10. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift auszufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    1. der Ortswehrführer als Vorsitzender
    2. sein Stellvertreter
    3. der Kassenwart
    4. der Schriftwart
    5. der/die Gruppenführer
    6. der Gerätewart
    7. der Jugendfeuerwehrwart
    8. sein Stellvertreter ohne Stimme
  3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Anmeldung des Finanzbedarfs bei dem Vorstand der Stadtfeuerwehr,
    2. Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung,
    3. Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne
    4. Aufnahme von Feuerwehrmannanwärtern
    5. Entscheidung über die Überstellung aktiver Mitglieder in die Reserveabteilung
    6. Entscheidung über die Überstellung dienstunfähiger Mitglieder, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Ehrenabteilung
    7. Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die Mitgliederversammlung, die Landeshauptstadt Schwerin, die Aufsichtsbehörde und den Stadtfeuerwehrverband,
    8. Auswahl der Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge,
    9. Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge an den Oberbürgermeister,
    10. Aufnahme von fördernden Mitgliedern
  4. Die Pflichten des Ortswehrführers und seine Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt die Dienstanweisung
  5. Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Ortswehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ortswehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.

§ 12 Wahlen

  1. Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn mindesten zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.
  2. Die aktiven Mitglieder machen dem Oberbürgermeister über den Leiter der Berufsfeuerwehr Vorschläge zur Wahl des Ortswehrführers und seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge sind ihm schriftlich zwei Wochen vor dem Wahltermin und mit den Unterschriften von mindestens zwei aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahlvorschläge für die übrigen Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Wahlleiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden. Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.
  3. Wahlleiter ist der Ortswehrführer. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Ortswehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist der stellvertretende Ortswehrführer, bei seiner Verhinderung ein anwesendes aktives Mitglied, Wahlleiter.
  4. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
  5. Zum Ortswehrführer und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
    1. Bei mehreren Bewerbern durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
    2. bei einem Bewerber wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, muss die Wahl solange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zustande gekommen ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, das die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.
  6. Zum Ortswehrführer und seinem Stellvertreter ist wählbar, wer
    1. Mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört
    2. Die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
    3. Die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet hat,
    4. Das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  7. Die Amtszeit des Ortswehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihrer Amtsvorgänger
  8. Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
  9. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
  10. Für die Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit erforderlich.
  11. Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Landeshauptstadt Schwerin, der Aufsichtsbehörde und Stadtfeuerwehrverband mitzuteilen.
  12. Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Stadtfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Stellungnahme des Stadtfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.

§ 13 Teilnahme an Versammlungen

An den Versammlungen der Feuerwehr können der Vorsitzende der Stadtvertretung, der Oberbürgermeister, sowie deren Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher der Landeshauptstadt Schwerin, dem Stadtfeuerwehrverband und dem Leiter der Berufsfeuerwehr anzuzeigen.

§ 14 Schriftverkehr

Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Orts- und Stadtwehrführer sowie dem Leiter der Berufsfeuerwehr und den Oberbürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem eigenem Träger des Brandschutzes.

§ 15 Ausrüstung der Feuerwehr

  1. Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Es ist ein Inventarverzeichnis anzulegen.
  2. Jedes aktive Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzkleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für freiwillige Feuerwehren und Werksfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern vom 03. August 1994 (AmtsBl. M-V S.887), die in gutem sauberen Zustand zu erhalten und bei schuldhaften Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung.
  3. Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßen Zustand abzugeben.

§ 16 Unfallversicherung

Unfallversicherungsschutz besteht bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK) nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag dem Ortswehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen dem Stadtfeuerwehrführer, der Feuerwehr- Unfallkasse, dem Leiter der Berufsfeuerwehr und dem Stadtwehrführer anzuzeigen.

§ 17 Kameradschaftskasse

  1. In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die vom Kassenwart im Rahmen der Beschlüsse nach § 10 Abs. 8 geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen aus Schenkungen und anderen Zuwendungen sowie Überschüssen aus Veranstaltungen.
  2. Die Kameradschaftskasse ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der aktiven Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr gewählt werden.
  3. Die Jahresrechnung ist durch den Kassenwart aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dem Vorstand auf Antrag der Rechnungsprüfer die Entlastung erteilt.

§ 18 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen des Ortswehrführers oder seines Stellvertreters kann der Vorstand ahnden. Er ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und den Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
  2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an den Stadtfeuerwehrverband zulässig.

§ 19 Auflösung der Feuerwehr

  1. Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Die Beschlussfassung bedarf der Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss ist der Landeshauptstadt Schwerin unverzüglich bekanntzugeben. Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefällte Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Landeshauptstadt Schwerin und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.
  3. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Landeshauptstadt Schwerin. Es ist für eine neu zu errichtende freiwillige Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden.

§ 20 Gleichstellungsbestimmungen

Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 21 Schlussbestimmungen

Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.

Schwerin, den 27.01.2012